Aktuelles
![]() Für Unternehmer
Bei Umstrukturierungen innerhalb eines Unternehmensverbunds kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergünstigung bei der Grunderwerbsteuer gewährt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass an dem Vorgang ein sogenanntes herrschendes Unternehmen und von diesem abhängige Gesellschaften beteiligt sind.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass eine bloße Gruppe natürlicher Personen grundsätzlich kein solches herrschendes Unternehmen sein kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Personen nicht gemeinsam in einer rechtlich selbstständigen Personen- oder Kapitalgesellschaft zusammengeschlossen sind. Im Streitfall hatten mehrere Erben ihre Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften in eine neu gegründete Gesellschaft eingebracht. Dadurch wurden sämtliche Anteile an den grundbesitzenden Gesellschaften in einer Hand vereinigt. Dieser Vorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. Die Steuervergünstigung für Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns konnte nicht angewendet werden. Die einzelnen Erben waren jeweils nicht zu mindestens 95 % beteiligt. Ihre Beteiligungen durften für die Prüfung der Voraussetzungen auch nicht einfach zusammengerechnet werden. Umstrukturierungen mit grundbesitzenden Gesellschaften sollten bereits vor der Umsetzung sorgfältig auf mögliche Grunderwerbsteuerfolgen geprüft werden. Insbesondere reicht eine wirtschaftliche oder familiäre Verbundenheit mehrerer Personen nicht aus, um die Voraussetzungen der Steuervergünstigung zu erfüllen. Quelle: BFH, Urteil vom 8. April 2026, II R 2/23, veröffentlicht am 9. Juli 2026 Das Finanzamt kann Schreib-, Rechenfehler und vergleichbare offensichtliche Versehen in einem Steuerbescheid nachträglich berichtigen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln gilt dies auch, wenn ein bereits vorliegender Betriebsprüfungsbericht bei der Erstellung des Bescheids versehentlich nicht berücksichtigt wurde.
Im entschiedenen Fall hatte eine Betriebsprüfung zu Änderungen bei den festzustellenden Einkünften einer vermögensverwaltenden Gesellschaft geführt. Obwohl der Prüfungsbericht dem Finanzamt bereits vorlag, erließ es zunächst einen Bescheid entsprechend der ursprünglichen Steuererklärung. Erst später wurden die Ergebnisse der Betriebsprüfung durch einen geänderten Bescheid umgesetzt. Das Finanzgericht hielt die Korrektur für zulässig. Aus den Akten ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der zuständige Sachbearbeiter bewusst von den Ergebnissen der Betriebsprüfung abweichen wollte. Vielmehr sprach alles dafür, dass der Bericht schlicht übersehen worden war. Dabei handelte es sich nach Auffassung des Gerichts um ein mechanisches Versehen und nicht um einen Rechts- oder Tatsachenirrtum. Auch ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid kann geändert werden, wenn das FA vorhandene Unterlagen offensichtlich versehentlich nicht ausgewertet hat. Quelle: FG Köln, Urteil v. 24. Februar 2026, 11 K 379/22 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25. März 2026 (Az. II R 30/25) eine wichtige Entscheidung zur Grunderwerbsteuer bei Treuhandverhältnissen getroffen.
Im Streitfall ging es um eine Personengesellschaft, zu deren Vermögen ein Grundstück gehörte. Ein Gesellschafter hielt seinen Gesellschaftsanteil aufgrund einer Treuhandvereinbarung für einen Treugeber. Die Frage war, ob bereits diese Vereinbarung dazu führt, dass das Grundstück grunderwerbsteuerlich einem anderen zuzurechnen ist. Der BFH verneinte dies. Allein der Abschluss einer Treuhandvereinbarung über einen Gesellschaftsanteil ändert die grunderwerbsteuerliche Zurechnung des Grundstücks nicht. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG wird dadurch nicht erfüllt. Erst wenn der Treugeber den Gesellschaftsanteil unmittelbar vom Treuhänder erwirbt, kann – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG entstehen. Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit für Treuhandgestaltungen bei grundbesitzenden Personengesellschaften. Es stellt klar, dass die bloße Treuhandabrede keine Grunderwerbsteuer auslöst. Steuerlich relevant wird erst die tatsächliche Übertragung des Gesellschaftsanteils auf den Treugeber. Quelle: BFH, Urteil v. 25. März 2026, II R 30/25 Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid kann nicht nachträglich durch Ausübung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge (statt beantragter Altersvorsorgezulage) korrigiert werden.
Sachverhalt Die Kläger hatten für das Streitjahr 2019 zunächst die Altersvorsorgezulage beantragt. Nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids begehrten sie stattdessen den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG, da dieser im Ergebnis günstiger gewesen wäre. Entscheidung Der Bundesfinanzhof versagte die begehrte Änderung. Wie jede Korrekturvorschrift setze auch § 175b Abs. 1 AO voraus, dass der ursprüngliche Bescheid materiell-rechtlich fehlerhaft gewesen sei. Daran fehle es jedoch, wenn der Steuerpflichtige ein ihm zustehendes Wahlrecht erstmals nach Eintritt der Bestandskraft ausübe. Die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs sei als Wahlrecht ausgestaltet, dessen Ausübung innerhalb der Einspruchsfrist hätte erfolgen müssen. Die Entscheidung betrifft zahlreiche Steuerpflichtige, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu Rürup-Verträgen oder anderen altersvorsorgefähigen Produkten leisten. Das Wahlrecht zwischen Zulage und Sonderausgabenabzug muss zwingend fristgerecht ausgeübt werden – eine nachträgliche Änderung ist ausgeschlossen. Bei der ersten Veranlagung sollte stets eine Günstigerprüfung durchgeführt werden. Nur bei fristgerechtem Einspruch oder Antrag auf Änderung bleibt die Möglichkeit, später auf den steuerlich vorteilhafteren Weg zu wechseln. Quelle: BFH, Urteil v. 15. April 2026, X R 28/24, veröffentlicht am 25.6.2026 Die Bundesregierung will das Kindergeld künftig in vielen Fällen ohne Antrag auszahlen. Nach der Geburt eines Kindes soll die Leistung automatisch gewährt werden, wenn alle nötigen Daten bereits vorliegen und der Anspruch klar ist.
Das soll Eltern Bürokratie ersparen und die Auszahlung beschleunigen. Zugleich soll ein besserer Datenaustausch zwischen den Behörden Fehlzahlungen verhindern. Geplant ist, dass das Gesetz zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Für Bauherren und Vermieter
Mit Urteil vom 11. März 2026 hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass Zahlungen eines Mieters an einen Dritten (z. B. einen Gläubiger des Vermieters) beim Vermieter als steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen sind. Der Tatbestand nach § 2 Abs. 1 Satz 3 EStG erfasst auch Zuwendungen, die der Steuerpflichtige an einen Dritten leistet, wenn hierdurch eine wirtschaftliche Belastung beim Empfänger vermieden wird.
Das Gericht bestätigte die steuerliche Erfassung. § 2 EStG definiere Einnahmen wertneutral als alles, was der Steuerpflichtige im Rahmen einer Einkunftsart tatsächlich erlangt. Die Drittwirkung der Zahlung führe nicht dazu, dass die Einnahme beim Vermieter entfällt. Die Entscheidung ist insbesondere für die Gestaltung von Mietverträgen und die steuerliche Behandlung von Zahlungen an Dritte (z. B. bei Zwangsversteigerungen, Grundschulden oder sonstigen Sicherungsrechten) relevant. Es handelt sich lediglich um einen verkürzten Zahlungsweg für den Vermieter. Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11. März 2026, 11 K 11216/24 Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11. März 2026 (II R 6/23) entschieden, dass Finanzgerichte die von Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise im Erbschaftsteuer-Verfahren grundsätzlich ohne eigene Nachprüfung zugrunde legen dürfen. Eine gerichtliche Kontrolle ist nur bei substantiiert gerügten oder offensichtlichen Fehlern geboten.
Sachverhalt Eine Erbengemeinschaft begehrte für eine geerbte Eigentumswohnung die Bewertung im Sachwertverfahren (78.493 EUR) statt im Vergleichswertverfahren (186.000 EUR). Das Finanzamt hatte den höheren Wert auf Basis von 20 Vergleichspreisen des zuständigen Gutachterausschusses festgesetzt. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Vorgehensweise. Steuerpflichtige können Vergleichswerte nur dann erfolgreich anfechten, wenn sie konkrete Ermittlungsfehler darlegen. Der bloße Verweis auf ein abweichendes Sachwertgutachten reicht nicht aus. Ein Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG bleibt zwar möglich, setzt aber substantiierte Darlegungen voraus. Bei Wertermittlungen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer sollten Gutachterausschuss-Daten als primäre Grundlage akzeptiert werden. Widerspruch lohnt sich nur bei nachweisbaren Verfahrens- oder Berechnungsfehlern. Quelle: Urteil v. 11. März 2026, II R 6/23, veröffentlicht am 25. Juni 2026 Stirbt der Steuerpflichtige vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums für Baudenkmal-Aufwendungen nach § 10f EStG, geht die Abzugsberechtigung grundsätzlich nicht auf den Erben über. Das hat der BFH mit Urteil vom 25. März 2026 (X R 23/24) entschieden.
Sachverhalt Der Erblasser hatte Aufwendungen zur Erhaltung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmals getragen und über mehrere Jahre den Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG in Anspruch genommen. Nach seinem Tod vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums begehrten die Erben die Fortsetzung der Abzüge für die verbleibenden Jahre. Entscheidung Der Bundesfinanzhof versagte den Erben die Weiterbildung der Abzugsbeträge. § 10f EStG knüpfe die Abzugsberechtigung ausschließlich an die Person des Steuerpflichtigen, der die Aufwendungen selbst getragen habe. Die in § 10f Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG enthaltene Sonderregelung für zusammenveranlagte Ehegatten sei nicht verallgemeinerungsfähig. Die Entscheidung bestätigt die seit 2008 gefestigte BFH-Rechtsprechung zur fehlenden Vererblichkeit von Verlustvorträgen und vergleichbaren persönlichen Abzugsrechten. Erben können nur für den Todesfall selbst entstandene Aufwendungen geltend machen, nicht aber den Restabzugszeitraum des Erblassers fortführen. Bei der erbschaftsteuerlichen und einkommensteuerlichen Nachfolgeplanung sollte der vorzeitige Tod des Denkmaleigentümers als Risikofaktor berücksichtigt werden. Eine steuerliche Optimierung ist nur innerhalb des noch laufenden Veranlagungszeitraums möglich. Quelle: BFH, Urteil v. 25. März 2026, X R 23/24, veröffentlicht am 25. Juni 2026 Für Heilberufe
Mit dem sogenannten GKV-Spargesetz sollen die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung stärker begrenzt werden. Wesentliche Regelungen sind ab 2027 vorgesehen. Das Gesetzgebungsverfahren ist allerdings noch nicht vollständig abgeschlossen.
Für Arzt- und Psychotherapiepraxen ergeben sich vor allem wirtschaftliche und organisatorische Veränderungen. Begrenzte Honorarsteigerungen: Die Vergütungssteigerungen sollen sich künftig stärker an der Einnahmenentwicklung der gesetzlichen Krankenkassen orientieren. Für die Jahre 2027 bis 2029 ist zusätzlich ein Abschlag vorgesehen. Damit könnten die Praxishonorare langsamer steigen als die tatsächlichen Kosten für Personal, Miete, Energie, IT und medizinische Ausstattung. Wegfall von Zusatzvergütungen: Bestimmte bisher extrabudgetär vergütete Leistungen sollen wieder in die reguläre Gesamtvergütung einbezogen werden. Dazu gehören insbesondere: offene Sprechstunden, Termine nach hausärztlicher Vermittlung, Vermittlungen über Terminservicestellen. Die Leistungen können weiterhin angeboten werden, werden jedoch voraussichtlich nicht mehr gesondert zu festen Preisen vergütet. Auch die zusätzliche Vergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte soll entfallen. Auswirkungen auf Hausarztpraxen: In der hausarztzentrierten Versorgung sollen Vergütungssteigerungen ebenfalls begrenzt werden. Zudem kann bei steigenden Patientenzahlen die Vergütung für zusätzlich betreute Versicherte sinken. Für wachsende Hausarztpraxen könnte dies die wirtschaftliche Entwicklung erschweren. Teilweise Krankschreibung: Künftig soll eine Arbeitsunfähigkeit auch anteilig zu 25, 50 oder 75 % bescheinigt werden können. Die konkreten medizinischen Vorausset- zungen und Abläufe müssen noch festgelegt werden. Für Praxen sind dadurch zusätzliche Beratungs- und Dokumentationsaufgaben zu erwarten. Weitere Änderungen Geplant sind außerdem zusätzliche Zweitmeinungsverfahren für bestimmte planbare Eingriffe. Dermatologische Praxen sind durch Änderungen bei der Vergütung anlassloser Hautkrebsscreenings betroffen. Auch psychotherapeutische Praxen müssen mit begrenzten Vergütungssteigerungen rechnen. Für bereits begonnene Behandlungen und besonders schutzbedürftige Patientengruppen werden jedoch noch Ausnahmen geprüft. Ein unmittelbarer Umstellungsbedarf besteht derzeit noch nicht. Praxen sollten jedoch frühzeitig prüfen, wie stark sie von offenen Sprechstunden, Vermittlungsfällen, ePA-Leistungen oder der hausarztzentrierten Versorgung abhängig sind. Auch mögliche Auswirkungen auf Honorare, Personalkosten und Liquidität sollten in der Planung für 2027 berücksichtigt werden. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Für Sparer und Kapitalanleger
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kosten einer vorgerichtlich eingeholten Schufa-Bonitätsauskunft grundsätzlich keinen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen. Damit bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Schuldner nur solche Aufwendungen ersetzen muss, die aus Sicht eines vernünftigen Gläubigers zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig sind.
In den beiden Parallelverfahren VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25 ging es um kleine Beträge von 1,35 EUR und 1,61 EUR für Bonitätsauskünfte. Der BGH stellte klar, dass eine solche Auskunft für die Einleitung und Durchführung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens regelmäßig nicht notwendig ist. Die Entscheidung setzt der Inkassopraxis eine klare Grenze. Wer vor Klageerhebung routinemäßig eine Bonitätsauskunft einholt, kann diese Kosten nicht ohne Weiteres auf den säumigen Schuldner abwälzen. Nur in besonderen Einzelfällen kann etwas anderes gelten, wenn konkrete Umstände die Auskunft ausnahmsweise erforderlich machen. Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 104/2026 vom 11. Juni 2026, Urteile vom 11. Juni 2026 – VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25 Lesezeichen
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz entscheiden Eigentümerinnen und Eigentümer selbst, welche Heizung sie einbauen. Die Bundesregierung erleichtert den Weg zum klimafreundlichen Heizen und fördert klimafreundliche Heizungen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung: https://www.tinyurl.com/ytjez4ny Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.08.2026 (13.08.2026*) Grundsteuer, Gewerbesteuer 17.08.2026 (20.08.2026*) Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung: 25.08.2026 (Beitragsnachweis) 27.08.2026 (Beitragszahlung) Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein. * Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern. |

